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Montagebedingungen

gültig ab 15.03.2026

1. Einleitung

 

1) Diese Montagebedingungen gelten für die Aufstellung von Regalanlagen durch Unternehmen und Partner der Manfred Koschatzky Betriebseinrichtungen OHG (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt).​

 

2) Der Auftraggeber ist eigenverantwortlich für die Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen im Zusammenhang mit der Regalanlage zuständig. Alle behördlichen Auflagen, Anforderungen, Genehmigungen und Erlaubnisse sind bauseits durch den Auftraggeber einzuholen.

 

3) Die Genehmigungsfähigkeit der Regalanlage ist nicht Gegenstand der geschuldeten Leistung. Sollten nach Auftragserteilung Änderungen an der beauftragten Leistung erforderlich werden, werden diese gesondert berechnet. Hierdurch entstehende Liefer- oder Ausführungsverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

4) Die Regalanlagen werden unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Herstellung geltenden technischen Regeln und Normen für Lagereinrichtungen ausgelegt und gefertigt.

 

Planung, Konstruktion und Ausführung erfolgen insbesondere auf Grundlage der folgenden Regelwerke:

DIN EN 15512 – Auslegung von Palettenregalen (Statische Berechnung)

DIN EN 15620 – Toleranzen, Verformungen und Freiräume

DIN EN 15635 – Anwendung, Betrieb und Wartung von Lagereinrichtungen

DGUV Regel 108-007 – Sicherheitsregeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

 

Die verwendeten Stahl- und Metallprodukte entsprechen den einschlägigen Materialnormen. Materialnachweise können auf Wunsch gemäß DIN EN 10204 (z. B. Prüfzeugnis 3.1) bereitgestellt werden.

 

Der Auftraggeber/Betreiber der Regalanlage ist gemäß den Vorgaben der DIN EN 15635 verpflichtet, die Regalanlage regelmäßig zu kontrollieren sowie mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person prüfen zu lassen.

 

 

 

2. Anforderungen an die Regalanlagen


1)  Eine gleichmäßige Lastverteilung, sowie die Einhaltung der angegebenen Fach- und Feldlasten, wird immer vorausgesetzt. deutlich sichtbare Belastungsschilder an der Regalanlage zu kennzeichnen.

Nicht berücksichtigt sind Punktlasten, Anpralllasten, exzentrische Lasten sowie stoßartiges Absetzen von Ladegut.

 

2) Alle baurechtlichen Vorschriften sind vom Auftraggeber zu prüfen bzw. mit der zuständigen Behörde bauseits abzuklären.
Dazu gehören auch unter anderem folgende Punkte:

             

  • Bühnen und Ganglasten

  • Fach- bzw. Feldlasten

  • Erdbebenbeanspruchung

  • Brandschutzbedingungen/Vorschriften

 

 

3. Anforderungen an den Aufstellungsort

 

1)  Falls nicht ausdrücklich gegenteilig beschrieben, befinden sich die Regal- oder Bühneneinrichtungen in allseits geschlossenen Räumen ohne erhöhte Korrosionsgefahr und unterliegen keinen seismischen Einflüssen (Erdbeben).

 

2) Die Regal­stützen werden mit dem Fußboden verdübelt, d.h. alle Kräfte werden in den Fußboden abgeleitet. Daher ist die Funktion von Regalanlagen im Wesentlichen von der Beschaffenheit des Fußbodens abhängig. Die Tragfähigkeit des Fußbodens ist bauseits sicher zu stellen und muss das Eigengewicht der Regalanlage sowie die angegebene Nutzlast sicher aufnehmen können (siehe hierzu DIN EN 15512:2020, DIN EN 15629, DIN EN 15635, DIN EN 15095).

Der statische Nachweis für die Eignung der Stahl-Betongebäude­teile zur Aufnahme der Lasten mittels Dübelbefestigung ist ebenfalls in unserem Liefer- und Leistungsumfang nicht enthalten.

 

3) In unserem Leistungsumfang nicht inbegriffen sind alle Arbeiten der Bautechnik, namentlich alle Fundamente, Betonplatten, Untergies­sungs- und Stemmarbeiten sowie die Lieferung von Untergießungs- und Unterstopfungsmaterial.

 

 

4) Nicht geeignet zur sicheren Aufstellung von Regalanlagen sind Fußböden aus Asphalt und Verbundsteinpflaster. Walzbetonböden sind vor Beginn der Montage statisch zu prüfen.

 

5) Für Bodensetzungen wird keine Haftung übernommen.

 

6) Die Ebenheit des Bodens (Aufstellfläche der Regale) muss der DIN 18202 Zeile 4 entsprechen.

 

7) Die Unebenheiten des fertigen Hallenbodens dürfen, vom höchsten Punkt der Halle aus gemessen, 10 mm nicht überschreiten. Unterfüttern von Palettenregal-Ständerwerk ist bis 10 mm möglich. Hierzu sind Unterlegplatten zum Unterfüttern bis 3 mm im Lieferumfang enthalten.

 

8) Die Durchbiegung des Fußbodens kann die Funktion der Regalanlage beeinflussen. Bei automatischen Lagersystemen gelten nicht nur die Toleranzen nach DIN18202, sondern auch die Aufstellbedingungen des jeweiligen Herstellers.

 

9) Sollten darüber hinaus höhere Abstände ausgeglichen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies vorab mit dem Auftragnehmer zu klären. In diesem Fall müssen die Dübel- oder Verankerungen statisch geprüft werden. Hier müssen die Differenzsetzungen der Bodenplatte im unbelasteten System sowie im belasteten System eingehalten werden.

 

10) Die Aufstellfläche für die Regalrahmen/Fußplatten muss geeignet sein, die auftretenden Lasten aufnehmen zu können. Für die Dübel/Spreiz­anker wird eine Betonqualität von mind. Festigkeitsklasse C20/25 (DIN EN 206/DIN 1045) für alle Lastrichtungen gefordert, sowie eine Mindestdicke der Bodenplatte von 20cm. Bei Nichteinhaltung dieser Angaben ist bauseits ein Sachverständiger (Statiker) zur Beurteilung der Bodenverhältnisse hinzuzuziehen. Unerwartete Mehraufwendungen sind nicht Bestandteil der Bestellung (neue Fundamente, neue Bodenplatte, Änderung des Verankerungstyps…).

 

11) Die von dem Auftragnehmer verwendeten Bodendübel müssen im bewehrten Beton greifen. Die normale Mindestbohrtiefe für Spreizdübel liegt bei (110 – 150mm). Spezialdübel mit geringerer bez. höherer Klemmtiefe oder chem. Klebeanker müssen vom Auftragnehmer zusätzlich beschafft werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Verankerungsart und -weise ist vom Auftraggeber vor Baubeginn zu klären.

 

12) Bei magnesithaltigen Fußböden muss eine physikalische Trennung zwischen Fußplatte und Boden erfolgen, um Korrosionsbildung zu verhindern. Hierzu gibt es geeignete Trennsysteme in verschiedenen Ausführungen, welche vom Auftragnehmer zusätzlich bestellt werden müssen und deren Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind.

 

 

 

4. Montage über Partner/ Auftragnehmer zum Festpreis (Pauschalpreis)

 

              Die Montagen werden von Fachmonteuren nach den von uns ausgearbeiteten Zeichnungen und den

              unterbreiteten Angeboten ausgeführt.

              Der Materialaufwand und die Montagekosten sind nach diesen Zeichnungen und Angeboten berechnet.

              Änderungen, die einen Mehraufwand erforderlich machen, werden gesondert bezahlt.

 

1) In dem im Angebot genannten Preis oder %-Satz sind enthalten:

              a) Arbeitslohn der Monteure

              b) An- und Abreisekosten der Monteure

              c) Anfallende Auslösungen und Übernachtungen.

 

2) Nicht enthalten sind:

              a) Kosten für Konstruktionsänderungen sowohl bezüglich des Materials als auch des Zeitaufwands,

              b) Nebenarbeiten wie Maurer-, Stemm-, Verankerungsarbeiten usw. Diese werden grundsätzlich im

                 Stundenlohn auf Nachweis ausgeführt.

              c) Ausgleich von Bodenunebenheiten ausgenommen unterlegen mit Ausgleichsplatten bis + 10 mm.

 

3) Bei Montagen zum Pauschalpreis gelten folgende Voraussetzungen:

              Strom zum Betrieb von Elektro-Werkzeugen muß vorhanden sein und kostenlos zur Verfügung gestellt

              werden. Sofern kein Strom vorhanden ist, z. B. teilweise in Neubauten, behalten wir uns vor, den Mehr-

              aufwand an Zeit gesondert zu berechnen.

 

5. Abnahme

 

Nach Abschluss der Montagearbeiten muss ein hierzu berechtigter Mitarbeiter des Auftraggebers die Arbeiten binnen 7 Tagen abnehmen. Kommt der Auftraggeber einem entsprechenden Verlangen des Auftragnehmers nicht nach, gelten die Arbeiten als abgenommen, sofern der Auftragnehmer die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

 

 

6. Materiallieferung

 

              Das Material wird rechtzeitig von uns per Spediteur zum Versand gebracht. Es muß so von

              Ihnen ggf. entladen werden, daß keine Beschädigung der Regalbauteile möglich sind. Material,

              welches abweichend vom Lieferschein fehlt, muß auf dem Lieferschein oder Speditionsauftrag vermerkt

              werden.

 

7. Allgemeines

 

1) In jedem Fall werden von unseren Monteuren Stunden-Nachweise geführt. Bei allen Montagen (Pauschalmontagen und die nach Zeitaufwand beechnet werden) müssen die Stundenachweise täglich vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden.

 

2) Verantwortlich für die Montage ist unser Montage-Meister bzw. Obermonteur, der Anweisung hat, mit dem

Kunden Kontakt zu halten, auftretende Unklarheiten zu beseitgen, für ordnungsgemäßge Duchführung der Montage zu sorgen und seine Mitarbeiter zur zügigen Arbeit anzuhalten.

3) Nach Fertigstellung der Montage ist diese abzunehmen und unserem Montagemeister oder Obermonteur auf

seinem Montageauftrag die ordnungsgemäße Ausführung zu bestätigen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese einzutragen, damit für Abhilfe Sorge getragen werden kann.

 

4) Montagen sind sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto Kasse zahlbar. Skonto-Abzüge können nicht anerkannt werden.

 

5) Sonderabmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

8. Garantie

 

Bei sachgemäßer Behandlung der Regale beträgt die Garantie 12 Monate auf alle Stahlteile.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Beschädigungen und Beeinträchtigungen der Stahlfestigkeit und der Lackierung. Ebenso kann eine Gewährleistung nicht gegeben werden, sofern Verände-rungen an der Anlage oder unsachgemäße Reparaturen sowie fehlerhafte Bedienung an der Anlage erfolgen.
Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Lieferung.

 

Bauseitige Leistungen

gültig ab 15.03.2026

1) Alle baurechtlichen Vorschriften sind bauseits zu klären

 

2) Die Montage wird entsprechend unseren beiligenden bzw. hier aufgeführten Montagebedingungen durchgeführt. Diese gelten auch bei Pauschalmontagen.

 

3) Sofern wir die Montage im Stundennachweis entsprechend dem erforderlichen Aufwand durchführen, so werden diese entsprechend den zur Zeit gültigen Verrechnungssätze abgerechnet.

 

4) Wir gehen bei der Montage davon aus, dass Sie uns zum Transport der Regalteile sowie zum Aufstellen der Regale - sofern erforderlich - einen Stapler mit Fahrer zur Verfügung stellen.

Ein ungehinderter Montageablauf muss gewährleistet sein.

Geeignetes Hebezeug (z.B. Hubwagen, Gabelstapler inkl. Fahrer, Arbeitskorb) zum Transport und Montage schwerer Gegenstände sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Montage von Lagerbühnen und für Regalanlagen ab einer Höhe von 3,0 Metern ist zusätzlich eine entsprechende Scherenarbeitsbühne durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Falls die Bereitstellung -nach Absprache- durch den Auftragnehmer erfolgt, werden die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

 

5) In unserem Leistungsumfang nicht enthalten ist das Abladen und der Transport der Lieferung zum Verwendungsort.

Außerdem sind geeignete Transportmittel und Hebezeuge bauseits zu stellen.

 

6) Die Zufahrtswege zum Verwendungsort müssen so beschaffen sein, dass die zu montierende Anlage mit einem LKW angeliefert werden kann. Es ist darauf zu achten, dass die Zufahrtswege sowie die Eingänge zum Transport der Bauteile geeignet sind. Die Entladung der Liefer- LKW sowie der innerbetriebliche Transport zur Verwendungsstelle erfolgt durch den Auftraggeber. Gleiches gilt für die Kontrolle der gelieferten Ware bei Übernahme auf äußere offensichtliche Schäden. Die Ware muss an einem trocknen Platz und gegen Diebstahl gesichert zwischengelagert und zum Zeitpunkt der Arbeiten unseren Monteuren unaufgefordert ausgehändigt werden.

 

7) Der Montageraum muss in der kalten Jahreszeit beheizt sein. Der Montageraum ist vom Auftraggeber so vorzubereiten, dass unsere Monteure sofort nach Eintreffen ohne Schwierigkeiten bzw. Behinderungen die Arbeiten aufnehmen können. Ein ungehinderter Montageablauf muss gewährleistet sein. Zum Aufbewahren und Abstellen von Montagewerkzeugen sowie Hilfsmitteln muss ein geeigneter Raum für uns kostenlos bereitgestellt werden.

 

8) Der von uns benötigte Kraftstrom muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden sowie eine ausreichende Beleuchtung. Die muss unmittelbar am Verwendungsort sein.

 

9) Die Montagestelle muss für Schweißarbeiten, Schneid- und Trennarbeiten etc. entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften abgesichert sein,. Die Vorkehrungen sind ebenfalls bauseits zu treffen.

 

10) Im Bedarfsfall sind vom Auftraggeber entsprechendes Hilfspersonal sowie Rüstzeuge, Hubstapler sowie Hebewerkzeuge kostenlos bereitzustellen.

 

11) Die Ansichtspläne zur Aufstellung der Anlage wollen Sie uns bitte noch nachreichen.

Technische Änderungen behalten wir uns vor.

 

12) Geeignete Container bzw. Entsorgungseinheiten zur Müllbeseitigung [z.B. Blechabschnitte, Bänder, Kunststoffe] sind bauseits zu stellen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung ist der Auftraggeber verantwortlich.

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